Gerne informieren wir Sie über die neuesten Änderungen per 01.01.2025:
AHV / IV / EO
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 Prozent erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'225.- auf CHF 1'260.- pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'450.- auf CHF 2'520.- (Beträge bei voller Beitragsdauer).
AHV/IV/EO-pflichtig:
10.6% (je 5.3% AG und AN)
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Bis
Frau: 64 Jahre + 3 Monate (Die zweite Etappe der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt Anfang 2025 in Kraft. Davon sind nur Frauen betroffen, die nach 1960 geboren wurden. Ihr Referenzalter (bisher «Rentenalter») wird bis 2028 schrittweise angehoben; danach gilt für Frauen und Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren)
Männer: 65 Jahre
Nicht AHV-pflichtig:
Jahressalär unter CHF 2‘500.- (neu per 01.01.2025)
Freibetrag bei Pensionierten: CHF 1‘400.-/Monat oder CHF 16‘800.-/Jahr
(Personen können ab Erreichen des Referenzalters auf den Freibetrag verzichten; gültig seit 1.1.2024)
ALV
ALV-pflichtig:
2.2% (je 1.1% AG und AN)
Obergrenze pro Jahr CHF 148’200.-
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Berufsunfall
Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
Auch Jugendliche unter 18 Jahre und geringfügige Löhne unter CHF 2‘500.-/Jahr pflichtig
Immer 100% Zulasten des AG
Nichtberufsunfall
Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
In der Regel Zulasten AN
Ab 8 Arbeitsstunden/Woche versichert
BVG
AG muss mind. gleich hohe Prämie wie AN bezahlen
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Risikoversicherung (Tod, Invalidität)
Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Risiko- und Sparversicherung
Versicherter Jahreslohn bis CHF 90’720.- gibt keine Beitragsänderung (Obligatorium)
Koordinationsabzug: CHF 26’460.- (neu aufgrund Anpassung AHV/IV-Renten)
Voraussetzungen für BVG-Pflichtigkeit:
Lohn über CHF 22’680.-/Jahr bzw. CHF 1'890.-/Monat (neu aufgrund Anpassung AHV/IV-Renten)
Arbeitsverhältnis über 3 Monate
Oft verfügen Unternehmen über eine überobligatorische Lösung.
KTG
Freiwillig
AG muss mind. 50% der Prämien bezahlen (bei Lernenden / bei allen Mitarbeitenden, sofern eine gekürzte Lohnfortzahlung vorgenommen wird)
Familienzulagen
Im Bereich der Familienzulagen beträgt das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen neu CHF 7'560.- (bisher CHF 7'350.-) pro Jahr für Arbeitnehmende. (neu aufgrund Anpassung AHV/IV-Renten)
Die Mindestansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 angehoben. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009.
Kinderzulagen: von CHF 200.- auf CHF 215.-
Ausbildungszulagen: von CHF 250.- auf CHF 268.-
Geschäftsauto
Aufrechnungsbetrag 0.9% vom Anschaffungspreis ohne MwSt.
Meldepflichtige Berufsarten
Per 01.01.2025 sind folgende Berufsarten meldepflichtig:
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!
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Quellen:
https://www.ak-swissmem.ch/de/aktuelles/rentenerhoehungen-per-01012025.html#:~:text=Januar%202025%20der%20aktuellen%20Preis,520%20pro%20Monat%20angehoben%20wird.