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Grenzgänger im Homeoffice / Telearbeit

Covid-19-Sonderregelung zur Sozialversicherungsunterstellung wird verlängert


Covid-19-Sonderregelung zur Sozialversicherungsunterstellung wird verlängert

Am 30.06.2022 sollte die Covid-19-Sonderregelung zur Sozialversicherungsunterstellung mit den Nachbarstaaten Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich auslaufen. Dann hätten EU-Grenzgänger wieder nur maximal 25% im Homeoffice im Wohnsitzstaat arbeiten dürfen, da ansonsten ihre Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat gekippt wäre. Dies ist in der EG-Verordnung 883/2004 geregelt.


Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich nun aber relativ kurzfristig am 14. Juni 2022 darauf geeinigt, dass diese Ausnahmeregelung nun doch nochmals bis 31. Dezember 2022 verlängert wird.


Für das Jahr 2023 sollen die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen das Homeoffice (auch Telearbeit genannt) besser berücksichtigen. Die Pandemie hat gezeigt hat, dass es für viele Berufsgruppen möglich und nun auch gewollt ist, von zu Hause aus zu arbeiten.


Die steuerliche Betrachtung des Unternehmens

Arbeiten Grenzgänger im Homeoffice, kann sich die Frage stellen, ob sie dadurch eine Betriebsstätte im Ausland begründen, dann würde das Unternehmen dort steuerpflichtig. Während der Pandemie hat die Schweiz mit den angrenzenden Ländern (Deutschland, Frankreich, Italien und Lichtenstein) Vereinbarungen abgeschlossen, um die Möglichkeit einer Betriebsstättengründung zu vermeiden.


Mit Deutschland laufen diese Vereinbarungen zum 30.06.2022 nach aktuellem Stand aus. Ebenso mit Frankreich, wobei hier die Parteien derzeit nach Information der ESTV im Gespräch über eine Verlängerung sind.


Die Bewertung, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsstätte handelt, obliegt zwar immer den lokalen Steuerbehörden, dennoch sollten sich Arbeitgeber dieser Thematik bewusst sein und notfalls Abklärungen treffen.


Aus dem Gesetz und der Rechtsprechung (BGE 139 II 78 und Art. 51 Abs. 2 Satz 1 DBG):

Die Betriebsstätte gilt als eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtungen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.


Bewertungskriterien für die Gründung einer Betriebsstätte können unter anderem sein:

  • Regelmässigkeit der Tätigkeit im Homeoffice (dauerhaft 6-12 Monate)

  • Mitarbeiter erhält keinen Arbeitsplatz am Unternehmensstandort

  • Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten und nicht nur Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten


Die steuerliche Betrachtung des Mitarbeiters

Die Steuerthematik betrifft aber nicht nur die Unternehmensseite. Auch die steuerliche Seite des Mitarbeiters sollte betrachtet werden. Dies kann je nach Grenzgänger Status und Wohnsitzland zu einer Veränderung der Steuerpflicht führen.

Deutschland: Bei deutschen Grenzgängern mit täglicher Rückkehr ändern die Homeoffice Tage nichts an der Steuerpflicht.

Österreich: Die Homeoffice Tage unterliegen der Besteuerung in Österreich, und die Schweiz muss die ausländischen Arbeitstage von der Quellensteuer ausnehmen.

Frankreich: Da es zwischen einzelnen Kantonen Sondervereinbarungen mit Frankreich gibt, muss hier die Situation individuell geprüft werden.


Fazit

Um immer den Überblick zu behalten, lohnt es sich für den Mitarbeiter ein Kalendarium zu führen, wann er in welchem Land gearbeitet hat, um dies im Zweifelsfall vorweisen zu können. Bevor Sie etwas riskieren, fragen Sie unsere Experten und erläutern Sie uns die individuelle Konstellation. Wir helfen Ihne gerne weiter!



Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!


Quellen:

Urteil: BGE 139 II 78, E. 3.1.1.

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