HR-Abteilungen spielen eine zentrale Rolle dabei, die spezifischen Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Kindern zu erkennen und zu unterstützen. Gerne haben wir die relevanten Grundlagen zusammengefasst.
Familienzulagen
Anspruchsreihenfolge
Beim Anspruch auf den Bezug von Familienzulagen spielen verschiedene Kriterien eine Rolle und kann durch die folgende Anspruchsreihenfolge eruiert werden:
Die erwerbstätige Person
Die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
Die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
Die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Der andere Elternteil, welcher keine Familienzulagen bezieht, kann eine Differenzzulage anmelden, sofern die Zulagen im anderen Kanton höher sind. Die kantonalen Zulagen sind in der Beitragsübersicht ersichtlich.
Anmeldung
Um einen effizienten Anmeldeprozess zu gewährleisten, reichen folgende Angaben seitens des Mitarbeitenden, sofern die Zulagen via Connect/Onlinetool bei der Ausgleichskasse beantragt werden können. So kann auf das Formular «Anmeldung für Familienzulagen» verzichtet werden:
Ab welchem Datum die Zulagen über den Mitarbeitenden laufen sollen
Bis wann der andere Elternteil Kinderzulagen bezogen hat
Angaben anderer Elternteil (Name, Erwerbstätigkeit, Arbeitskanton)
Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (wenn nicht verheiratet)
Geburtsschein
Ausbildungszulage (Schulbestätigung / Lehrvertrag)
Weitere Hinweise sind im Merkblatt Ergänzende Informationen zu den Ausbildungszulagen zu finden.
Kinder im Ausland
Es dürfen keine Zulagen aus der Schweiz und dem Ausland gleichzeitig bezogen werden.
Ausländische Familienzulagen werden auf die schweizerischen Zulagen angerechnet, um Doppelzahlungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Familien den Betrag erhalten, der den schweizerischen Zulagen entspricht.
Bei Kindern im Ausland, die unter das EU/EFTA-Abkommen fallen, muss der Anspruch auf Familienzulagen durch die zuständigen Behörden in beiden Ländern geprüft werden. Eine allfällige Differenz wird dann durch diejenige Behörde ausbezahlt, welche den höheren Anspruch gewährt.
Neuerung per 1. Januar 2025
Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden ab dem 1. Januar 2025 erhöht. Die Kinderzulage mit dem Mindestansatz von 200 Franken steigt auf 215 Franken pro Monat, und die Ausbildungszulage mit dem Mindestansatz von 250 Franken wird auf 268 Franken pro Monat angehoben. Die bereits bekannten kantonalen Beiträge sind in folgendem Beitrag ersichtlich: Erhöhung Familienzulagen
To Do’s
HR: aktuelle Personaldaten regelmässig einholen, aktive Nachfrage bei den Mitarbeitenden, sobald die Zulagen ablaufen (Empfehlung mind. 1x jährlich).
Mitarbeitende: Berechtigung des Bezugs von Familienzulagen klären, Änderungen über Familienstand / Wohnort / Erwerbstätigkeit von anderem Elternteil wie auch Wechsel und Abbruch der Ausbildung von Kind regelmässig melden.
Pflege von kranken Kindern
HR-Abteilungen sind entscheidend dafür, wenn es darum geht, Mitarbeitende bei der Pflege kranker Kinder zu unterstützen. Mit flexiblen Arbeitszeiten und passenden Angeboten können sie die Belastung der Eltern verringern und deren Arbeitsfähigkeit sichern.
Für die Betreuung von kranken Kindern hat der Mitarbeitende Anspruch auf bezahlte Freitage, wobei man sich um das Kind kümmern kann und/oder die weitere Betreuung organisiert. Dies kann eine Erkrankung, Verletzung oder Beeinträchtigung sein, es muss sich dabei jedoch um das leibliche oder adoptierte Kind handeln. Als Beweismittel kann die HR-Abteilung ein Arztzeugnis einfordern.
Dauer
Bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern können höchstens 3 Tage pro Ereignis bezogen werden, jedoch gilt hier keine Obergrenze von maximal 10 bezahlten Tagen pro Jahr. Parallel gilt die Lohnfortzahlung gemäss GAV oder OR.
Bei einem schwer erkrankten Kind kann innerhalb von 18 Monaten, sofern es das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub beantragt werden. Eine erneute Anmeldung des Betreuungsurlaubs ist erst möglich, wenn nach einer gewissen Zeit der Genesung ein Rückfall auftritt. Vorausgesetzt die Ausgleichskasse hat den Fall anerkannt.
To Do’s
HR: Im Zeiterfassungssystem eine separate Absenz für die Pflege kranker Kinder erstellen, um so von der Betreuung kranker Angehörigen zu unterscheiden, einen separaten Schritt für die Kontrolle der Lohnfortzahlung im Lohnprozess einbauen
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!
Dieser Newsletter wurde verfasst von:
Quellen: