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Aktualisierungen Rentenalter/-bezug

Voraussichtlich tritt am 1. Januar 2024 die Reform AHV 21 in Kraft, welche einige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen zum Rentenalter/Rentenbezug mit sich bringt.


Auswirkungen

Der Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter». Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise erhöht. Bei Inkrafttreten der Reform per 1. Januar 2024 sieht das wie folgt aus:


Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Dies gilt ebenfalls für das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge.


Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65

  • Bestehendes Wahlrecht, ob der AHV-Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter angewendet werden soll oder nicht

  • Berücksichtigung der nach dem Referenzalter (65 Jahre) bezahlte AHV-Beiträge

    • mögliche Schliessung von Beitragslücken

    • Verbesserung der AHV-Rente (bis zur maximalen Rente)


Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Sofern die Reform in Kraft tritt, haben wir Ihnen bereits jetzt die wichtigsten Punkte in einer Checkliste zusammengefasst:

  • Anpassung im Lohnsystem: Referenzalter für Frauen sowie Rentnerfreibetrag einpflegen

  • Ggf. Anpassung im Arbeitsvertrag/Personalreglement, falls automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Nennung des Alters

  • Anpassung im Vorsorgereglement: Infoschreiben über Änderung an Arbeitnehmende

  • Regelmässiger Austausch mit den Mitarbeitenden ab 55 über deren Pensionierungsplanung


Adoptionsurlaub


Übersicht

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Adoptionsurlaubs per 01. Januar 2023 beschlossen. Anspruch haben Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahre zur Adoption (Stichtag 01. Januar 2023) aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Falls beide Elternteile erwerbstätig sind, können sie die zur Verfügung gestellten zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht doppelt beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommen, höchsten aber 196 Franken pro Tag.

Aufgrund der geringen Fallzahlen werden die Anträge zentralisiert von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) bearbeitet. Die Anträge werden ab 01. Januar 2023 auf www.eak.admin.ch aufgeschaltet.


Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • allfällige Anpassung vom Personalreglement/Anstellungsbedingungen

  • Definition Lohnfortzahlung

  • Erstellung Absenzengrund «Adoptionsurlaub» im Zeiterfassungssystem

  • Infoschreiben an alle Mitarbeiter verfassen


Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 01. Januar 2023 weg


Übersicht

Seit dem Jahr 2011 wurde auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 148'200 pro Jahr (damals CHF 126'000) ein Solidaritätsbeitrag von 1.00% eingeführt, mit dem Ziel, die Arbeitslosenversicherung zu entschulden. Die aktuellen Zahlen zeigen auf, dass sich die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung per Ende 2022 erholt hat und daher das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 01. Januar 2023 von Gesetztes wegen automatisch wegfällt.



Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!


Quellen:

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