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  • AutorenbildLillian Steger

Grenzüberschreitende Telearbeit ab 01. Juli 2023

Aktualisiert: 26. Juni 2023



Covid-19-Sonderregelung zur Sozialversicherungsunterstellung bei Telearbeit wird in eine multilaterale Vereinbarung überführt


Am 30. Juni 2023 endet nun definitiv die flexible Anwendung der allgemeinen Sozialversicherungsunterstellungsregeln, welche während der COVID19-Pandemie die grenzüberschreitende Arbeitstätigkeit vereinfacht hatte.


Um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgebern die grenzüberschreitende Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern, haben die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA die Absicht geäussert, eine vorerst auf fünf Jahre befristete multilaterale Vereinbarung abzuschliessen. Diese sieht vor, dass Mitarbeitende neu bis zu maximal 49.9% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice im ausländischen Wohnstaat arbeiten dürfen und sie dennoch weiterhin im Staat des Arbeitgebersitzes sozialversichert bleiben.


Voraussetzungen

  • Beide Staaten (sowohl Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, als auch Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden) müssen die Vereinbarung unterzeichnet haben.

  • Als Homeofficetätigkeit werden Tätigkeiten bezeichnet, die von jedem beliebigen Ort aus erledigt werden können und bei denen der Arbeitnehmende aufgrund digitaler Arbeitsmittel mit dem Arbeitgeber in engem Kontakt bleibt.

  • Die Arbeitnehmenden dürfen weder im Wohnsitzstaat eine weitere regelmässige Tätigkeit ausführen noch in einem anderen Staat als dem Wohnsitz- oder Arbeitgeberstaat eine weitere Tätigkeit ausführen.

  • Die Vereinbarung umfasst ausschliesslich Arbeitnehmende, welche üblicherweise in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die keinerlei andere Aktivitäten als Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben.

  • Beispiel: Herr Mustermann arbeitet 40% an seinem Wohnsitz in Belgien und 60% in der holländischen Niederlassung des Arbeitgebers. Dieser hat seinen offiziellen Firmensitz jedoch in Deutschland. Die multilaterale Vereinbarung kommt nicht zur Anwendung.

Vertragsstaaten

Aktuell haben nur wenige Staaten die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Newsletters waren das 11 Staaten, unter anderem auch Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz. Viele Staaten haben bis anhin nur die Absicht geäussert zu unterzeichnen, einige der Staaten haben sich aber bis heute noch gar nicht dazu geäussert. Entsprechend sind in jedem Fall zwingend die aktuellen Gegebenheiten zu prüfen. Die Liste der Staaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, wird laufend aktualisiert.


Praktische Informationen - Bescheinigung A1

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via der Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen.


ALPS wird derzeit aktualisiert, um die Prozesse und die Ausstellung der Bescheinigung A1 so weit als möglich zu automatisieren. Prinzipiell sollte die Plattform ALPS bereits am 1. Juli 2023 angepasst sein.


Das Gesuch ist grundsätzlich innerhalb von maximal drei Monaten nach dem gewünschten Unterstellungszeitpunkt einzureichen. Beim aktuellen Übergang ist es jedoch möglich, die Bescheinigung A1 bis Ende Juni 2024 zu beantragen, da eingereichte Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden können.


Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1. Die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt.


Fazit

Diese Regelung gilt nur für die Schweiz und Staaten der EU und der EFTA, die die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Gegebenheiten bezüglich Telearbeit im Homeoffice in anderen Staaten müssen für jeden Einzelfall geprüft werden.


Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9% der Gesamtarbeitszeit – immer bezogen auf das individuelle Arbeitspensum) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich. Sollten jedoch für die Arbeitnehmenden im ausländischen Homeoffice noch keine A1-Bescheinigungen vorliegen, sind solche unbedingt zu beantragen.


Die neue Regelung betrifft ausschliesslich die Unterstellung der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes. Themen wie Steuerpflicht, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung usw. müssen jeweils fallbezogen ebenfalls betrachtet werden.


Wichtig ist ebenso, dass diese Ausführungen sich auf Homeoffice beziehen, wo die Tätigkeit am Wohnsitz des Arbeitnehmenden ausgeführt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Workation (auch Holiday Office), wo die Tätigkeit vorübergehend am Feriendomizil ausgeführt wird. Für mehr Informationen zum Thema Workation, verweisen wir Sie gerne auf unseren separaten Newsletter.


Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, jeden Fall einzeln zu betrachten und den Rat von Experten einzuholen.


Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!



Dieser Newsletter wurde verfasst von:

Patrizia Schilknecht








Quellen:

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