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Integration ukrainischer Staatsangehörigen in den Schweizer Arbeitsmarkt

Anfang März 2022 wurde vom Bundesrat entschieden, dass ukrainische Staatsangehörige, welche aus der Ukraine fliehen mussten, in der Schweiz per sofort den Schutzstatus S erhalten. Die Wartefrist der Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit entfällt. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist damit auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.


Einreise und Schutzstatus

Ukrainische Staatsangehörige können sich bewilligungsfrei für 90 Tage in der Schweiz Aufenthalten.


Die Registrierung der geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen für den Schutzstatus S kann nach Einreise im BAZ (Bundesasylzentrum) oder online auf der Website des SEM (Staatssekretariats für Migration) https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html erfolgen. Die Bearbeitungsdauer liegt aktuell bei 3- 7 Tagen.


Die Erstellung des Schutzstatus S wird im Kreditkartenformat erstellt und kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Sollte dieser im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vorliegen, so kann zusammen mit den übrigen Unterlagen auch die als «Positiver Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung» bezeichnete Verfügung des Staatssekretariates für Migration beigelegt werden. Andere, ähnlich lautende Bestätigungen zum Schutzstatus S können nicht akzeptiert werden.


Antrag Arbeitsbewilligung

Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der geflüchteten Person muss ein Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (im Einsatzkanton) eingereicht werden. Kantonal unterschiedlich geregelt erfolgt dies durch den geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen über die Gemeinde (z.B. Kanton TG) oder direkt durch den Arbeitgeber (z.B. Kanton SH). Es muss mit 1-2 Wochen Bearbeitungsdauer gerechnet werden. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren ist noch offen. Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Kopie des gegenseitig unterzeichneten Arbeitsvertrages

  • Kopie gültiger Reisepass

  • Kopie Ausländerausweis

  • Formular Stellenantritt (siehe Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit)

Wichtig ist, dass die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und der Qualifikation sowie dem Stellenprofil entsprechen.


Personen mit dem Schutzstatus S sind bei einer Erwerbsaufnahme steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer, sofern sie nicht über eine C-Bewilligung verfügen oder nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind.


Falls wir Sie bei diesen Prozessen unterstützen dürfen, oder Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.



Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!


Quellen:

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