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  • AutorenbildLillian Steger

Übersicht Sozialversicherungen/Quellensteuer 2023

Aktualisiert: 15. Feb. 2023



AHV / IV / EO

AHV/IV/EO-pflichtig:

  • 10.6% (je 5.3% AG und AN)

  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres

Nicht AHV-pflichtig:

  • Jahressalär unter CHF 2‘300.-

  • Freibetrag bei Pensionierten: CHF 1‘400.-/Monat oder CHF 16‘800.-/Jahr

EO (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs-, Adoptionsentschädigung):

  • Das für das Taggeld massgebende maximale Jahreseinkommen von CHF 88`200.- wird per 01.01.2023 auf CHF 99`000.- angehoben. Somit beträgt die maximale Entschädigung pro Tag neu CHF 220.- (bisher CHF 196.-)

ALV

ALV-pflichtig:

  • 2.2% (je 1.1% AG und AN)

  • Obergrenze pro Jahr CHF 148`200.-

  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres

  • Bis zum Erreichen der Altersgrenze von 64/65 Jahren

ALVZ:

  • Auf Einkommen über CHF 148`200 müssen ab 2023 die 0.5% je für den AG und AN nicht mehr erhoben werden

Berufsunfall

  • Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-

  • Auch Jugendliche unter 18 Jahre und geringfügige Löhne unter CHF 2‘300.-/Jahr pflichtit

  • Immer 100% Zulasten des AG

Nichtberufsunfall

  • Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-

  • Zulasten AN

  • Ab 8 Arbeitsstunden/Woche versichert

BVG

  • AG muss mind. gleichviel Prämie wie AN bezahlen

  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Risikoversicherung (Tod, Invalidität)

  • Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Risiko- und Sparversicherung

  • Bis zum Erreichen der Altersgrenze 64/65 beitragspflichtig

  • Versicherter Jahreslohn bis CHF 88'200.- gibt keine Beitragsänderung (Obligatorium)

  • Koordinationsbeitrag: CHF 25`725.-

  • Voraussetzungen für BVG-Pflichtigkeit: o Lohn über CHF 22‘050.-/Jahr bzw. CHF 1'837.50/Monat o Arbeitsverhältnis über 3 Monate

  • Oft verfügen Unternehmen über eine überobligatorische Lösung.

KTG

  • Freiwillig

  • AG muss mind. 50% der Prämien bezahlen (eine Lohnfortzahlung von mind. 80% muss gewährleistet sein)

Quellensteuer

  • Für AN, die o ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber weder einen CH-Pass noch eine C-Bewilligung besitzen (Ausnahme: Verheiratete mit Ehepartner mit Niederlassungsbewilligung oder CH-Pass) o keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler etc.) o über CHF 120'000/Jahr verdienen

  • Arbeitgeber zieht Quellensteuer direkt vom Bruttolohn ab

  • Tarife o A: Alleinverdiener (ledig, geschieden, ohne Kinder) o B: Verheiratete (nur ein Ehegatte erwerbstätig) o C: Doppelverdiener (beide Ehegatten erwerbstätig o F: Grenzgänger IT Doppelverdienende o H: Alleinstehend mit Kindern (Halbfamilien)

  • Beispiel Tarif C4N: Tarif C, 4 Unterhaltspflichtige Kinder, Kirchensteuer Nein

Geschäftsauto

  • Aufrechnungsbetrag 0.9% vom Anschaffungspreis ohne MwSt

FamZu

  • Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt CHF 7`350.- / Jahr bzw. CHF 612.50 / Monat

  • Maximales Einkommendes Kindes für Anspruch auf Ausbildungszulagen 29'400.- / Jahr bzw. 2'450.- pro Monat

Reihenfolge, wer die Kinderzulagen beantragen muss:

  1. die erwerbstätige Person;

  2. die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

  3. die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

  4. die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

  5. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

  6. die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Meldepflichtige Berufsarten


Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!


Quellen:

Weka Lohn & Sozialversicherungen, Ausgabe Dezember 2022/ Januar 2023

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